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FG München: Erfüllung des Grunderwerbsteuertatbestands nach § 1 Abs. 2a GrEStG in der Fassung des StÄndG 2015 bei mehrstöckigen Personengesellschaften keine Rückgängigmachung der nach § 1 Abs. 2a GrEStG erfolgten Besteuerung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bei Nichterfüllung der Anzeigepflicht durch den Steuerpflichtigen und verspäteter Anzeigeerstellung durch den beurkundenden Notar
Urteil vom 23.06.2021 – 4 K 1105/18